Vorhaben- und Erschließungsplan (V&E-Plan)

In Gebieten, für die kein B-Plan existiert und für die aus Sicht der Gemeinde die Aufstellung eines B-Plans nicht erforderlich erscheint, kann ein privater Vorhabenträger einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder auch Vorhaben- und Erschließungsplan (V&E-Plan) aufstellen. Das Verfahren entspricht im Wesentlichen dem des B-Plans, jedoch wird ein Großteil der erforderlichen Schritte von dem Vorhabenträger durchgeführt. Gleichzeitig verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Durchführung der im V&E-Plan festgeschriebenen Maßnahmen.
Die räumliche Ausdehnung eines V&E-Plans ist dabei nicht festgeschrieben. Ein V&E-Plan kann sich auch auf nur ein Grundstück beziehen.
Sollten Sie zum Beispiel Eigentümer eines Grundstücks sein, das von seiner Tiefe eine Bebauung in zweiter Reihe zulassen würde, können Sie eine Teilungsvermessung durchführen lassen und mittels eines V&E-Plans Baurecht für das hintere Flurstück herbeiführen.

 

Die Anfertigung eines V&E-Plans ist nicht zwingend von einem Städteplaner durchzuführen. Auch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können diese Pläne anfertigen und für Sie das Verfahren bei der Gemeinde vorantreiben.
Vor Beginn der Arbeiten muss bei der Gemeinde ein Aufstellungsbeschluss erwirkt werden. In enger Zusammenarbeit mit Ihnen wird eine erste Konzeption der Planung aufgestellt und der Gemeinde vorgestellt. Sollte die verfolgte Zielsetzung den Vorstellungen der Gemeinde entsprechen, wird die Aufstellung eines V&E-Plans beschlossen. Erst dann kann mit dem eigentlichen Aufstellungsverfahren begonnen werden.
Die Gemeinde ist während des Verfahrens lediglich für die formellen Teile der Planaufstellung zuständig. Die Zuarbeiten (Anhörung der Träger öffentlicher Belange, Beteiligung der Bürger, erstellen des Planentwurfs, abwägen der Belange gegeneinander u.v.m.) wird von dem Planer übernommen.
Zum Abschluss des Verfahrens beschließt die Gemeinde den V&E-Plan als Satzung. Damit haben Sie Baurecht für Ihr hinteres Flurstück geschaffen und können die Fläche ggf. als Bauland veräußern oder selbst bebauen.