Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans
Formell beginnt das Aufstellungsverfahren für einen B-Plan mit dem Aufstellungsbeschluss der Gemeinde. Tatsächlich werden aber im Vorfeld bei der Gemeinde Überlegungen über die Notwendigkeit
angestellt und erste Verhandlungen mit Bauträgern geführt.
Der zuständige Ausschuss, in der Regel der Bauausschuss, berät zusammen mit den Fachleuten der Gemeindeverwaltung über die Aufstellung eines Bebauungsplans und übergibt der
Gemeindevertreterversammlung eine Beschlussvorlage mit einem Entscheidungsvorschlag. Die Gemeindevertreterversammlung als beschlussfassendes Organ der Gemeinde beschließt die Aufstellung eines
B-Plans (Aufstellungsbeschluss).
Der Aufstellungsbeschluss der Gemeinde wird ortsüblich bekannt gegeben (i.d.R. im Amtsblatt und in der Tagespresse). Ab diesem Zeitpunkt kann die Gemeinde Baugesuche um 12 Monate zurückstellen oder
eine Veränderungssperre aussprechen.
Nach dem Aufstellungsbeschluss sollen die Bürger möglichst frühzeitig über die Ziele und Zwecke der Planung und die möglichen Auswirkungen der Planung informiert werden und Gelegenheit zur Erörterung
haben (frühzeitige Bürgerbeteiligung). Das kann zum Beispiel durch Informationsveranstaltungen oder öffentlichen Aushang in der Gemeinde geschehen. Grundsätzlich sind alle Bürger berechtigt, sich an
dem Verfahren zu beteiligen. Ein besonderes wirtschaftliches oder persönliches Interesse muss nicht nachgewiesen werden. Vielmehr ist es so, dass die Gemeinden daran interessiert sind (sein sollten),
Resonanz aus einem möglichst breiten Spektrum der Gesellschaft zu erhalten.
Auch die sogenannten Träger öffentlicher Belange (TöB) deren Aufgabengebiete von der Planung berührt werden könnten, sind an dem Verfahren zu beteiligen. Die Gemeinde unterrichtet die TöB und bittet
innerhalb einer Frist von einem Monat um Stellungnahme. Versäumt ein TöB die Monatsfrist, so müssen die verspätet vorgebrachten Einwendung nicht berücksichtigt werden.
Die vorgebrachten Einwendungen der Bürger und der TöB werden in den Gemeindeausschüssen beraten und ein Vorentwurf des B-Plans erarbeitet. Dieser Vorentwurf wird der Gemeindevertreterversammlung
vorgelegt und von ihr ggf. gebilligt. Die Auslegung des Entwurfs wird beschlossen.
Die Gemeinde gibt die Auslegung des Planentwurfs mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt und weist darauf hin, wo der Plan eingesehen werden kann. Die Bürger haben sodann einen Monat lang die
Möglichkeit, den Planentwurf mit Erläuterungsbericht einzusehen und Anregungen zu äußern (förmliche Bürgerbeteiligung). Das kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift geschehen. Für den Kreis
der Berechtigten gelten die selben Ausführungen wie bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung. Im Gegensatz zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung muss sich die Gemeinde mit den Anregungen der förmlichen
Bürgerbeteiligung inhaltlich auseinandersetzen. Die vorgebrachten Anregungen werden geprüft und mit allen Belangen gegeneinander abgewogen. Können Anregungen der Bürger nicht berücksichtigt werden,
ist dies durch die Gemeinde zu begründen.
Oftmals führen die Anregungen der Bürger dazu, dass der Planentwurf noch einmal geändert wird. In diesem Fall muss der geänderte Planentwurf noch einmal ausgelegt werden. Um das Verfahren
beschleunigen zu können, kann die Gemeinde die nochmalige Bürgerbeteiligung auf die geänderten Teile des Entwurfs beschränken. Nach der Auslegung und der objektiven Abwägung aller Aspekte wird der
Plan der Gemeindevertreterversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Gemeindevertreterversammlung beschießt den B-Plan als Satzung.
Wurde der B-Plan aus dem FNP entwickelt, so muss der B-Plan der Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Innerhalb eines Monats prüft die Aufsichtsbehörde, ob Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Ist
dies nicht der Fall, macht die Gemeinde den B-Plan ortsüblich bekannt. Nun sind die Regelungen des B-Plans für jedermann bindend.
In dem Fall, dass der B-Plan nicht aus dem FNP entwickelt wurde (Parallelverfahren, oder der FNP wird nachträglich geändert), muss der B-Plan von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Im
Genehmigungsverfahren hat die Aufsichtsbehörde drei Monate Zeit, um den B-Plan zu prüfen. Im Falle, dass keine Mängel gefunden wurden, wird der B-Plan ortsüblich bekannt gemacht.
Sollten im Anzeige- oder Genehmigungsverfahren Mängel durch die Aufsichtsbehörde festgestellt werden, wird das Verfahren ab dem Stadium wiederholt, in dem die ersten Verfahrensfehler aufgetaucht
sind. Erst wenn alle Fehler beseitigt sind, erlangt der B-Plan Rechtskraft und ist für jedermann bindend.