Bauen im Außenbereich

Im Außenbereich ist das Bauen sehr stark reglementiert. Ziel der strengen Regelungen des § 35 BauGB ist es, die Bebauung auf die Siedlungskerne zu beschränken und eine Zersiedelung der Landschaft mit den damit verbunden Auswirkungen für Natur und Landschaft zu unterbinden. Ein Bauvorhaben ist nur möglich wenn es nicht den öffentlichen Interessen widerspricht. Da der FNP in der Regel für den Außenbereich keine Bauflächen ausweist, widerspricht ein Baugesuch im Außenbereich schon deshalb den öffentlichen Interessen. Ausnahmen werden im Wesentlichen nur bei privilegierten Bauvorhaben gemacht:

  • für einen forst- oder landwirtschaftlichen Betrieb
  • für Gartenbaubetriebe
  • für Anlagen der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme etc.
  • für ortsgebundene Anlagen (z. B. Kiesgruben)
  • für Anlagen, die auf Grund ihrer Emissionen nicht innerhalb von Ortschaften angesiedelt werden können (z. B. Kompostieranlagen)


Im Einzelfall können auch andere Vorhaben zugelassen werden. Allerdings muss auch hier stets die Erschließung gesichert sein.