Bebauungsplan

Der Bebauungsplan (B-Plan) wird in aller Regel aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Es ist auch denkbar den FNP gleichzeitig mit dem B-Plan zu entwickeln (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan füllt die groben Strukturen des FNP mit Leben. Für die zeichnerische Darstellung des B-Plans ist ein Maßstab zu wählen, der die Darstellung der einzelnen Parzellen zulässt.
Der Bebauungsplan kann eine Vielzahl von Festsetzungen enthalten (s. § 9 BauGB), mindestens aber seine Abgrenzung, die Art der Nutzung, Art und Maß der baulichen Nutzung (überbaubare Fläche, Geschosszahl etc.). Das Aufstellungsverfahren des B-Plan können Sie hier sehen.
Die Mehrzahl der Bürger kommt nur dann mit einem B-Plan in Berührung, wenn ein Gebäude errichtet werden soll. Für Sie als Bauherrn sind die Festsetzungen des B-Plans die planerischen Vorgaben für Ihr Bauvorhaben. Um über die planerischen Grundlagen informiert zu werden, müssen Sie oder Ihr Architekt den B-Plan einsehen. Die Gemeindeverwaltung gibt Ihnen gerne Auskunft, bei welchem Amt der Gemeinde die B-Pläne ausliegen. In aller Regel sind es die Bauämter oder die Planungsämter der Gemeinden.
Bei der Eingabe Ihres Bauantrags beim Bauamt bildet der B-Plan die Grundlage für die Erteilung der Baugenehmigung. Generell sind die Festsetzungen des B-Plans bei der Planung anzuhalten, allerdings ist in begründeten Ausnahmefällen auch eine Abweichung von den Vorgaben möglich. Wenn Sie im Zweifel sind, ob Ihr Vorhaben den Festsetzungen des B-Plans entspricht, ist es sinnvoll eine Bauvoranfrage beim zuständigen Bauamt zu stellen. In der Bauvoranfrage kann verbindlich geklärt werden, ob ein geplantes Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist. So werden die Planungskosten für ein gesamtes Bauvorhaben eingespart, wenn sich bei der Bauvoranfrage herausstellt, dass eine Genehmigung des Vorhabens nicht zulässig ist.
Sollten Sie Ihr Gebäude trotzdem entgegen den Festsetzungen des B-Plans realisieren wollen, so ist dies im Ausnahmefall möglich (§ 31 (2) BauGB).
Allerdings müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Abweichung von den Festsetzungen des B-Plans, oder die Abweichung von den Festsetzungen ist städtebaulich vertretbar, oder die Einhaltung der Festsetzungen würde zu einer nicht beabsichtigten Härte führen
In allen Fällen darf das Vorhaben nicht den Grundzügen der Planung widersprechen. Außerdem sind nachbarliche Belange und das öffentliche Interesse bei der Entscheidung über die Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans zu beachten.

 

Neben der Übereinstimmung des geplanten Hauses mit den Planfestsetzungen des B-Plans ist die Erschließung die zweite wichtige Voraussetzung für die Zulässigkeit von Bauvorhaben. Ohne eine gesicherte Erschließung gibt es kein Baurecht. Die Erschließung eines Grundstücks ist gesichert, wenn es über eine öffentliche Verkehrsfläche erreichbar ist und die Ver- und Entsorgung (Strom, Wasser, Wärme) gesichert ist.
Wie die Ver- und Entsorgung auszusehen hat, ist dabei nicht festgeschrieben. Es ist durchaus möglich, z. B. die Schmutzwasserentsorgung weiterhin über eine Fäkaliengrube sicherzustellen, wenn kein öffentliches Entwässerungssystem vorhanden ist.
Damit während der Aufstellung eines B-Plans nicht unerwünschte Entwicklungen stattfinden, die den Zielen des in Aufstellung befindlichen B-Plans widersprechen, hat die Gemeinde die Möglichkeit, eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB zu verhängen. Die Veränderungssperre wird für zwei Jahre verhängt, kann aber ggf. verlängert werden. Durch die Veränderungssperre sind Bauvorhaben für das entsprechende Terrain nicht mehr zulässig. Alternativ zu der Veränderungssperre kann die Gemeinde beim zuständigen Bauamt die Zurückstellung von Baugesuchen um 12 Monate beantragen. In dieser Zeit kann der B-Plan entwickelt werden, an dessen Festsetzungen sich die Bauvorhaben dann messen lassen müsse