Baurecht gemäß § 34 Baugesetzbuch

Für viele bebaute Bereiche der Gemeinden existieren keine B-Pläne. Trotzdem ist es möglich in diesen so genannten 34er-Gebieten (im Zusammenhang bebaute Gebiete) zu bauen. Eine Bebauung ist zulässig wenn sie sich nach Art und Maß der Bebauung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die umliegende Bebauung einfügt. Das heißt, das geplante Gebäude muss vom Baustil, der Größe und der Anordnung auf dem Grundstück zur Straße in das Umfeld passen. Das Einvernehmen der Gemeinde ist zwingend einzuholen. Geregelt ist diese Möglichkeit des Baurechts im § 34 BauGB. Daher auch der Name.
Die Einschätzung, inwieweit sich ein geplantes Vorhaben in die umliegende Bebauung einfügt, ist regelmäßig eine Ermessensentscheidung und sorgt nicht selten für hartnäckige Diskussionen zwischen der unteren Bauaufsichtsbehörde und den Antragstellern. Die Bauaufsichtsbehörde ist in aller Regel bestrebt, keine Präzedenzfälle für nachfolgende Bauanträge zu schaffen. Schon ein Gebäude das von der umgebenden Bebauung abweicht, kann für einen späteren Antragsteller die Rechtfertigung sein, ebenfalls in dieser Art und Weise zu bauen. Eine ungeordnete Besiedelung wäre die Folge. Von einer geordneten Planung könnte keine Rede mehr sein Deshalb beurteilt das Bauamt die geplanten Bauvorhaben nach § 34 BauGB nach einem strengen Maßstab.