Städtebaulicher Vertrag

Ziel des städtebaulichen Vertrages ist die Bereitstellung von Bauland für die Bedürfnisse der Bevölkerung, ohne die Gemeinde finanziell zu belasten. Diese Regelung wurde erstmals mit dem BauGB-Maßnahmengesetz eingeführt, um dem hohen Bedarf an Wohnraum und den leeren Kassen der Gemeinden gerecht zu werden. Da sich zumindest bei der Finanzsituation der Gemeinden keine positive Veränderung eingestellt hat, wurde der städtebauliche Vertrag bei der Novellierung des BauGB zum 01.01.1998 im § 11 BauGB fest integriert.
Ähnlich wie bei einem V&E-Plan haben die Gemeinden die Möglichkeit, einen privaten Vorhabenträger zur Durchführung von Maßnahmen mittels eines städtebaulichen Vertrages zu verpflichten. Während des gesamten Verfahrens bleibt die Gemeinde, ähnlich wie bei V&E-Plänen, für die Aufstellung von Bauleitplänen verantwortlich. Der Vorhabenträger leistet lediglich die vorbereitenden Arbeiten.
Während sich die Maßnahmen des Vorhabenträgers beim V&E-Plan in aller Regel auf die Schaffung von Baurecht und die entsprechende spätere Nutzung beschränkt, geht der städtebauliche Vertrag weiter. Durch einen städtebaulichen Vertrag kann sich ein Vorhabenträger zur Durchführung städtebaulicher Maßnahmen verpflichten, um bebaubare Grundstücke zu erhalten, die er anschließend im eigenen Namen veräußert.
Die Gemeinden profitieren von städtebaulichen Verträgen nur mittelbar. Sie partizipieren zwar nicht von dem Verkauf der Grundstücke, können aber durch die Schaffung von Bauland ohne eigene finanzielle Beteiligung die Erwerber an die Gemeinde binden und so eine Attraktivitätssteigerung des Ortes erreichen.