Nachweis der Einmessung (§ 68 Abs. 3 Brandenburgische Bauordnung)

Voraussetzung:

  •  Der amtliche Lageplan liegt vor.
  •  Die Projekteintragung wurde vorgeneommen.
  •  Die Baugenehmigung wurde erteilt.
  •  Die Feinabsteckung erfolgte.


Zwei Wochen nachdem mit dem Bau Ihres Gebäudes begonnen wurde (Anzeige des Baubeginns beim Bauordnungsamt) sind Sie verpflichtet, den Nachweis der Einmessung (auch Lage- & Höhenattest) erstellen zu lassen. Die Bescheinigung darf nicht von der bauausführenden Firma erstellt werden. Es ist zwingend ein Vermessungsbüro mit der Leistung zu beauftragen.
Sinn des Nachweises der Einmessung ist es, zu überprüfen ob die Bauausführung entsprechend der Baugenehmigung erfolgt. Dabei wurde bewusst die kurze Frist von zwei Wochen nach Baubeginn gewählt, um möglichst frühzeitig etwaige Abweichungen aufzudecken. So kann noch im Frühstadium der Bauphase korrigierend eingegriffen werden - der Schaden ist vergleichsweise gering.
Bei der Terminierung sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Sollte sich der Baubeginn nach der Feinabsteckung verzögern, müssten Sie uns den Termin zur Messung des Nachweises der Einmessung mitteilen. Sie erhalten von uns eine Bescheinigung über die durchgeführte Messung und eine Skizze, in der die Vorgaben der Baugenehmigung den tatsächlich ermittelten Maßen gegenübergestellt werden.
Sollten erhebliche Abweichungen festgestellt werden, würden wir Sie und das Bauordnungsamt umgehend in Kenntnis setzen. Es ist dann mit dem Bauordnungsamt zu klären, ob die Abweichung mit einem Antrag auf Abweichung zu bereinigen ist, oder ob ggf. ein Baustop erfolgen muss.
Für Sie stellt sich in einem solchen Fall die Frage des Schadensersatzes.
Anhand der Skizze zur Feinabsteckung ist die von uns gelieferte Vermessungsleistung jederzeit überprüfbar. Wenn die Feinabsteckung keine Fehler aufweist, können die Abweichungen nur von einer fehlerhafte Bauausführung herrühren. Dort wäre dann auch eine Begleichung des Schadens zu suchen.