Gebäudeeinmessung

Voraussetzungen:

  •  Der amtliche Lageplan liegt vor.
  •  Die Projekteintragung wurde vorgenommen.
  •  Die Baugenehmigung wurde erteilt.
  •  Die Feinabsteckung wurde bereits durchgeführt.
  •  Der Nachweis der Einmessung wurde erstellt.


Wenn Ihr Gebäude fertiggestellt ist, erfolgt die letzte notwendige Vermessungsleistung im Zusammenhang mit Ihrem Neubau.
Das Liegenschaftskataster ist die Grundlage für Planungen und soll den Anforderungen der Wirtschaft genügen. Dazu muss das Kataster ständig auf dem aktuellsten Stand gehalten werden. Für Sie hat dieser Anspruch zur Folge, dass Ihr Gebäude eingemessen werden muss, damit das Liegenschaftskataster und damit auch die Flurkarten aktualisiert werden können. Diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber in § 23 (2) des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes manifestiert. Danach sind Sie als Eigentümer verpflichtet, jedes neu errichtete Gebäude und jede Grundrissveränderung einmessen zu lassen.

Bei aktuellen Neubauten wird die Messung der Gebäudeeinmessung in der Regel mit der Messung zum Nachweis der Einmessung zusammengefasst. Das heißt, aus einer Messung werden sowohl der Nachweis der Einmessung als auch die Vermessungsschriften der Gebäudeeinmessung abgeleitet.

Nachdem wir im Außendienst Ihr Gebäude eingemessen haben, bereiten wir die Vermessungsschriften vor und reichen sie zur Übernahme in das Liegenschaftskataster ein. Das Kataster- und Vermessungsamt übernimmt unsere Daten, aktualisiert die Flurkarte und sendet Ihnen als Nachweis einen Flurkartenauszug zu, in dem Ihr neues Gebäude eingetragen ist.