Zerlegungs-, Teilungsvermessung

In der Mehrzahl aller Fälle wird eine Teilungsvermessung beantragt, wenn ein Teil des Grundstücks verkauft werden soll.
 Tatsächlich werden mit einer Teilungsvermessung zwei Verfahren angestoßen.
 Zum einen die grundbuchtechnische Teilung des Grundstücks, bei der das Grundstück im Grundbuch geteilt wird und zwei selbständige Grundstücke entstehen, zum anderen die katastertechnische Zerlegung des Flurstücks in zwei Flurstücke.
Wenn Sie ein Grundstück teilen lassen wollen, sollten Sie feste Vorstellungen haben, wie das Grundstück geteilt werden soll.
Vorab sollten Sie sich überlegt haben, ob Sie eine bestimmte Fläche aus Ihrem Grundstück herausgeteilt haben möchten oder ob sie ein Abstandsmaß zu einer vorhandenen Grenze angeben. All diese Vorgaben haben auch Auswirkungen auf die Kosten und Gebühren. Doch dazu später.

Die Teilungsvermessung wird auf Antrag eingeleitet, das heißt Sie müssen die Amtshandlung bei mir beantragen, ehe meine Vermessungsstelle tätig werden kann. Es ist vorteilhaft, wenn Sie einen Auszug aus der Flurkarte besitzen, auf dem Ihr Flurstück eingetragen ist. In Abstimmung mit Ihnen ist es uns während des Beratungsgespräches möglich, die geplante Teilungsgrenze in die Karte einzutragen und die Anzahl der benötigten Grenzpunkte zu ermitteln und festzulegen.
Bevor die geplante Teilungsgrenze in die Örtlichkeit übertragen werden kann, erfolgt eine sorgfältige Untersuchung der alten Grenzen.

Dabei werden zwei Aspekte geprüft:
Stimmt der örtliche Grenzverlauf wie er sich durch die vorgefundenen Grenzzeichen darstellt mit dem Katasternachweis überein? Wenn das nicht der Fall ist, muss die Messung so weit ausgedehnt werden, bis die Widersprüche geklärt sind.
Werden mit den neuen Grenzen baurechtswidrige Zustände geschaffen (z. B. weniger als drei Meter zu Gebäuden)? Wenn ja, dann ist ggf. eine Grunddienstbarkeit einzutragen. Die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten würden mit Ihnen besprochen.

Sobald die oben erwähnten Aspekte positiv beschieden werden können, kann die geplante Teilungsgrenze abgemarkt (mit Grenzzeichen gekennzeichnet) werden.
Über das Ergebnis der Grenzermittlung ist eine Grenzniederschrift aufzunehmen. Sie und alle anderen Beteiligten (alle betroffenen Eigentümer und Inhaber von Rechten) erhalten ca. 2 Wochen vorher eine Mitteilung zum Grenztermin, in der Sie gebeten werden an der Aufnahme der Grenzniederschrift mitzuwirken.
Am Tag der Aufnahme der Grenzniederschrift erhalten Sie Gelegenheit, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung und Abmarkung der Grenzpunkte zu informieren. Sollten Besonderheiten aufgetreten sein, werden Sie darüber in Kenntnis gesetzt. Die Grenzzeichen und der örtliche Grenzverlauf werden Ihnen angezeigt und erläutert.
Die Aufnahme der Grenzniederschrift ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. So fern die Beteiligten mit dem Ergebnis der Grenzermittlung und Abmarkung einverstanden sind, erkennen Sie die neuen Grenzen durch Ihre Unterschrift auf der Grenzniederschrift an. Die neue Grenze gilt ab diesem Moment als festgestellt und ist für die Zukunft verbindlich.
Sollten Sie oder einer der eingeladenen Beteiligten keine Möglichkeit gehabt haben, um am Termin zur Aufnahme der Grenzniederschrift teilzunehmen, so erhalten Sie über die Aufnahme der Grenzniederschrift eine Bekanntgabe. In dieser Bekanntgabe wird Ihnen eine Kopie der Grenzniederschrift zugestellt. Die Bekanntgabe ist mit einem Rechtsbehelf versehen, der Sie darüber aufklärt, dass Sie einen Monat Zeit haben, um ggf. einen Widerspruch gegen die Ergebnisse Grenzermittlung oder die Abmarkung einzulegen.
Sollten Sie einen Widerspruch einlegen, so wird dieser umgehend bearbeitet. Legen Sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Bekanntgabe Widerspruch ein, gilt das Ergebnis der Grenzermittlung als unanfechtbar und kann in das Liegenschaftskataster übernommen werden.