Grenzfeststellung, Abmarkung
Wenn Sie sich einmal eine Flurkarte ansehen werden Sie feststellen, dass ein Teil der Grenzpunkte eine kreisförmige Signatur besitzt, andere aber lediglich durch einen Punkt gekennzeichnet
sind.
Der Unterschied ist in vielen Fällen darin begründet, dass die Grenzen, die nur durch einen Punkt gekennzeichnet sind, als noch nicht festgestellt gelten. Das heißt die Grenzen sind bis heute noch
nicht von Ihren Eigentümern in einer Grenzniederschrift anerkannt und von einem dafür befugten Vermessungsbüro kontrolliert aufgemessen worden. Die vor Ort vorhandenen Zäune und Mauern können nur
einen vagen Anhalt geben, wo die Grenze zu suchen ist.
Auch eine Grenzfeststellung muss, wie eine Teilungsvermessung, von Ihnen beantragt werden. Nach der Sichtung der Vermessungsunterlagen und der häuslichen Vorbereitung erfolgt die örtliche Messung.
Dabei wird der örtliche Grenzverlauf (die vorhandenen Grenzzeichen) mit dem Katasternachweis verglichen. Oftmals stammt der Katasternachweis für nicht festgestellte Grenzen aus dem vorletzten
Jahrhundert und weist eine Genauigkeit von einem bis mehreren Dezimetern aus (± mehrere 10 cm), so dass eine exakte Aussage zur Grenze von uns nicht getroffen werden kann. Hier sind Sie und Ihre
Nachbarn gefragt. In einem Vermessungstermin wird die Lage der Grenze mit Ihrer Hilfe ermittelt und das Ergebnis in einer Grenzniederschrift dokumentiert. Wie bei der Teilungsvermessung gilt die
Grenze mit Anerkenntnis und Unterschrift als festgestellt und kann in das Liegenschaftskataster übernommen werden.
Sofern Grenzen festgestellt sind und lediglich ihre Grenzzeichen verloren gegangen sind, können wir mit Hilfe des Katasternachweises die Grenzzeichen erneuern und die Grenzen in der Örtlichkeit wieder herstellen, so dass Sie für Sie und Ihre Nachbarn wieder erkennbar sind. Auch hier wird zum Abschluss des Verfahrens eine Niederschrift über die vorgenommenen Abmarkungen der Grenzpunkte aufgekommen und dokumentiert. Ebenso wie bei der Zerlegungsmessung und der Grenzfeststellung werden dem Kataster- und Vermessungsamt die Vermessungsschriften zur Übernahme in das Liegenschaftskataster übergeben.